Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) – MedExplain Partnerprogramm
Zur Anwendung kommt ausschließlich österreichisches Recht
§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der MedExplain OG (nachfolgend „Anbieter“) und ausschließlich Unternehmern im Sinne des § 1 UGB (nachfolgend „Partner“) über die Teilnahme am MedExplain-Partnerprogramm.
(2) Gegenstand des Vertrages ist insbesondere:
- die Erstellung standardisierter medizinischer Patienten-Aufklärungsvideos (bis max. 120 Sekunden),
- die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen Videos (ausschließlich zur eigenen Nutzung),
- die befristet unentgeltliche Nutzung der MedExplain-Software (ein Jahr, sofern vereinbart),
- eine Umsatzbeteiligung des Partners an den Videoerlösen aus Weiterlizenzierungen an Dritte.
(3) Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für zukünftige Geschäfte im Zusammenhang mit dem Partnerprogramm.
(4) Eine Vertragsschließung mit Verbrauchern (§ 1 KSchG) ist ausgeschlossen.
§ 2 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
(1) Der Partner verpflichtet sich, mindestens 5 (fünf) Videos zum vereinbarten und vergünstigten Preis produzieren zu lassen.
(2) Ohne anderslautende Vereinbarung gilt:
- 50% Anzahlung nach Vertragsabschluss,
- 50% Restzahlung nach Freigabe der finalen Videos (vor Auslieferung der finalen Dateien - CRE-Freigabe).
(3) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich als Bruttopreis bezeichnet.
(4) Rechnungen werden elektronisch übermittelt; für Papierrechnungen kann ein gesondertes Entgelt verrechnet werden.
(5) Skontoabzüge sind ohne ausdrückliche Vereinbarung unzulässig.
(6) Bei Zahlungsverzug gelten:
- Verzugszinsen nach § 456 UGB (9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz),
- Mahnspesenpauschale von EUR 40,— nach § 458 UGB,
- Ersatz sämtlicher notwendiger und zweckmäßiger Betreibungskosten (Inkasso, Rechtsanwalt).
(7) Der Anbieter ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Leistungen zurückzuhalten oder zu sperren.
§ 3 Wertsicherung & Preisanpassung
(1) Die vergünstigten Einmalpreise der Videos sind Festpreise.
(2) Laufende Entgelte für die Software nach Ablauf der kostenlosen Phase können vom Anbieter jährlich angepasst werden.
(3) Richtgröße sind insbesondere:
- der VPI 2020 oder ein Nachfolgeindex sowie
- die jeweils gültige Preisliste des Anbieters.
(4) Preisänderungen (ausgenommen jene für die Weiterlizenzierung an Dritte) werden dem Partner mindestens 30 Tage vorher mitgeteilt. Der Partner kann die Softwareleistung bei wesentlicher Erhöhung kündigen – die Rechte an den Videos bleiben unberührt.
§ 4 Urheberrecht & Nutzungsrechte
(1) Sämtliche erstellten Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. Die Rechte verbleiben beim Anbieter.
(2) Mit vollständiger Zahlung erhält der Partner ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht:
- ausschließlich zur eigenen Patientenaufklärung,
- auf eigenen Kanälen (Website, Monitore, interne E-Mail-Versendungen),
- zeitlich unbeschränkt.
(3) Eine Weitergabe oder Unterlizenzierung seitens des Partners an Dritte ist ohne schriftliche Genehmigung des Anbieters ausgeschlossen.
(4) Der Anbieter darf die Videos an Dritte weitergeben oder lizenzieren; im Falle einer kostenpflichtigen Weitergabe oder Lizenzierung erhält der Partner dafür eine Beteiligung gemäß § 7.
(5) Der Partner stellt sicher, dass bereitgestellte Inhalte frei von Rechten Dritter sind, und hält den Anbieter diesbezüglich schad- und klaglos.
(6) Die gemeinsam erstellten Videos sind unter allen Umständen immer nur exakt so zu verwenden bzw. auszuspielen wie sie im Zeitpunkt der CRE-Freigabe (siehe dazu § 7, Ziffer 1) durch den Partner abgenommen wurden - eine nachträgliche Anpassung ohne erneuter CRE-Freigabe ist verboten.
§ 5 Nutzung der Software
(1) Der Partner erhält für den vertraglich vereinbarten Zeitraum von einem Jahr einen kostenlosen Zugang zur Software.
(2) Zugangsdaten der Software dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
(3) Nach Ablauf der 1-jährigen Gratisphase gelten die Standardkonditionen, sofern der Partner die Software weiter nutzen möchte.
(4) Der Anbieter darf regelmäßige Wartungen und Updates durchführen; kurzfristige Ausfälle begründen keine Ansprüche seitens des Partners.
§ 6 Haftung & Gewährleistung
(1) Die Videos dienen der Unterstützung ärztlicher Aufklärung und ersetzen kein persönliches ärztliches Aufklärungsgespräch. Die Erfüllung der gesetzlichen Aufklärungspflichten verbleibt beim Partner.
(2) Der Anbieter haftet:
- unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Personenschäden,
- bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(3) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist auf das zweifache vom Partner im letzten Vertragsjahr tatsächlich bezahlte Nettoentgelt beschränkt.
(4) Der Anbieter haftet insbesondere nicht für:
- Ausfälle von Drittanbietern oder Internetdiensten,
- falsch gelieferte oder unvollständige Informationen des Partners,
- fehlerhafte Einbettung oder Nutzung der Inhalte,
- unterlassene oder fehlerhafte medizinische Aufklärungsgespräche.
(5) Regressansprüche nach dem PHG sind im gesetzlich zulässigen Ausmaß ausgeschlossen.
(6) Mit der Freigabe der Inhalte übernimmt der Partner die Verantwortung dafür, dass diese den für seinen medizinischen Betrieb geltenden gesetzlichen und berufsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung der jeweils anwendbaren medizinrechtlichen Bestimmungen sowie der AGB des Anbieters in der zum Zeitpunkt der Freigabe gültigen Fassung.
Der Anbieter hat weder medizinische Kompetenzen noch ist er rechtlich befugt und übernimmmt daher keine Prüfung der Inhalte auf medizinische, berufsrechtliche oder sonstige anwendbare regulatorische Zulässigkeit und Korrektheit der in den Videos kommunizierten Inhalte. Der Partner bestätigt im Rahmen der CRE-Freigabe schriftlich die rechtliche und medizinisch fachliche Konformität der Inhalte.
Der Partner hält den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer nicht gesetzeskonformen oder nicht ordnungsgemäßen Verwendung der freigegebenen Inhalte resultieren.
§ 7 Umsatzbeteiligung
(1) Der Partner erhält für die Dauer von 5 (fünf) Jahren ab Abnahme/Freigabe ("Content Release, CRE-Freigabe") eines Videos eine Beteiligung von 20% an den Netto-Lizenzerlösen dieses Videos. Die CRE-Freigabe ist von beiden Parteien mittels CRE-Formular schriftlich zu bestätigen.
(2) Die Umsatzbeteiligung verlängert sich nach Ablauf der jeweiligen Laufzeit automatisch um jeweils weitere fünf (5) Jahre, sofern keine der Parteien spätestens sechs (6) Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit schriftlich widerspricht.
(3) Die vereinbarte Umsatzbeteiligung bezieht sich ausschließlich auf jene Entgelte, die für die Nutzung oder Lizenzierung der gemeinsam erstellten Videos vereinbart und verrechnet werden, unabhängig davon, ob diese Nutzung über die Software bzw. Plattform des Anbieters erfolgt oder technisch mit dieser verbunden ist. Nicht von der Umsatzbeteiligung umfasst sind Erlöse aus der Bereitstellung oder Nutzung der Software bzw. der Plattform ("Software") selbst, aus Abonnements, Zusatzfunktionen, Paketen oder sonstigen kostenpflichtigen Leistungen, auch dann nicht, wenn Videoinhalte Bestandteil dieser Leistungen sind oder deren Absatz fördern. Als Videoerlöse gelten ausschließlich jene Beträge, die im jeweiligen Vertrags- oder Preismodell ausdrücklich als Entgelt für Videoinhalte ausgewiesen sind.
(4) Abrechnung und Auszahlung der Umsatzbeteiligung erfolgen quartalsweise, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Ende des jeweiligen Kalenderquartals.
(5) Die Umsatzbeteiligung entfällt mit Wirkung für die Zukunft bei schuldhafter wesentlicher Vertragsverletzung des Partners, sofern diese in sachlichem Zusammenhang mit den betroffenen Videos steht.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Partners
- rechtzeitige Lieferung medizinischer Inhalte,
- Bereitstellung qualifizierter Ansprechpartner,
- rechtzeitige und finale Mitwirkung im Zuge des Video Erstellungsprozess, insbesondere am "Audio-Visual" (Skript),
- Zurverfügungstellung von Text- und Kommentierung von Bildinhalten,
- Zurverfügungstellung der schriftlichen Konformitätserklärung im Zuge der CRE-Freigabe,
- sachgerechter Einsatz der Videos ohne Veränderung, Kürzung oder sonstiger einseitiger Manipulation.
Verletzt der Partner seine Mitwirkungspflichten, gehen daraus resultierende Verzögerungen und Mehrkosten zu seinen Lasten.
§ 9 Kündigung & Außerordentliche Kündigung
(1) Wichtige Gründe sind insbesondere:
- Zahlungsverzug,
- Insolvenz oder Abweisung mangels Masse,
- unzulässige Weitergabe oder Veränderung von Videos,
- wesentliche Vertragsverletzungen (z. B. Datenschutz),
- schwere Störung des Vertrauensverhältnisses,
- Widerspruch gegen notwendige Drittanbieter-Wechsel.
(2) Bei berechtigter Kündigung durch den Anbieter verfallen Beteiligungsrechte, sofern die Pflichtverletzung des Partners damit zusammenhängt.
Mit der vollständigen Fertigstellung der Videos in vereinbarter Stückzahl und der Einräumung der vereinbarten Nutzungsrechte ist die Leistung des Anbieters vollständig erbracht. Damit sind alle Ansprüche seitens des Partners aus diesem Auftrag abgegolten (ausgenommen der Abführung etwaiger zukünftiger Umsatzbeteiligungen des Anbieters an den Partner).
Für den Fall der Beendigung des operativen Vertriebs der gemeinsam erstellten Videos - unabhängig aus welchem Grund - und dem daraus resultierenden Entfall jeglicher Einnahmen und Lizenzgebühren vereinbaren die Parteien, dass keine weiteren Vergütungs- oder Lizenzansprüche bestehen.
Als Ausgleich erweitert sich in diesem Fall die in § 4 geregelte eigenständige Nutzung dahin gehend, dass der Partner berechtigt ist, die gemeinsam erstellten Videos unter eigenem Namen sowie auf eigene Rechnung selbstständig zu vertreiben und zu lizenzieren.
§ 10 Datenschutz & externe Dienstleister
(1) Im Partnerprogramm verarbeitet der Anbieter keine sensiblen Patient:innendaten.
(2) Werden später solche Daten verarbeitet, wird eine AV-Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO abgeschlossen.
(3) Der Anbieter setzt externe Dienstleister ein und darf diese wechseln, sofern das Datenschutzniveau gewahrt bleibt.
(4) Die Datenschutzerklärung des Anbieters ist Vertragsbestandteil.
§ 11 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen des Anbieters ist dessen Sitz in Österreich.
§ 12 Übertragung von Rechten und Pflichten
Der Anbieter darf Rechte und Pflichten auf verbundene Unternehmen oder Rechtsnachfolger übertragen. Der Partner nur mit Zustimmung des Anbieters.
§ 13 Aufrechnung & Abtretung
(1) Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen zulässig.
(2) Abtretungen durch den Partner bedürfen der Zustimmung des Anbieters.
§ 14 Adressänderungen
(1) Die vom Partner angegebene Adresse gilt als Zustelladresse.
(2) Änderungen sind dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen; bis dahin gelten Zustellungen an die alte Adresse als zugegangen.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen bedürfen der Schriftform; mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Unwirksame Bestimmungen ersetzen die Parteien durch solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.
(3) Es gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen sowie des UN-Kaufrechts (CISG).
(4) Gerichtsstand ist das für den Sitz des Anbieters sachlich zuständige Gericht in Österreich, soweit gesetzlich zulässig.
Zuletzt geändert am 28.01.2026